Ergänzende Bedingungen der Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH (WVWGmbH) zur „Verordnung über die Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980
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Auf Grund der öffentlichen Bekanntmachung der Änderung der Ergänzenden Bedingungen der Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 in den Lokalausgaben der Sächsischen Zeitung vom 04.12.2006 gelten dieselben in der nachfolgend abgedruckten Fassung
1. Allgemeines
1.1 Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sowie die öffentliche Versorgung mit Wasser durch den Verband gelten neben den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – AVBWasserV – vom 20. Juni 1980 (BGBI. I S. 750) diese Ergänzenden Bedingungen.
1.2 Entsprechend der Satzung des Trinkwasserzweckverbandes Weißeritzgruppe über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Versorgungsanlage in ihrer jeweils gültigen Fassung bedient sich der Verband der Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH, nachstehend „Gesellschaft“ genannt, zur Erfüllung der Aufgabe Wasserversorgung. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Zutritts- und Überprüfungsrechte aus der AVBWasserV und den vorliegenden Ergänzenden Bedingungen auch im eigenen Namen geltend zu machen.
2. Vertragsabschluss (zu § 2 AVBWasserV)
2.1 Die Gesellschaft liefert Wasser auf Grund eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages. Der Vertrag wird mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstücks oder dem ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten abgeschlossen. Im Ausnahmefall kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten (z. B. Mieter, Pächter) abgeschlossen werden, wenn sich der Eigentümer zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
2.2 Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohneigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Eigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag für die Wohnungseigentümer mit der Gesellschaft wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die von der Gesellschaft an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
2.3 Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
2.4 Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist und das dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient, ist über einen eigenen Hausanschluss an das Versorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen.
2.5 Die Gesellschaft ist - entsprechend der in Ziffer 1.2 genannten Satzung- zum Vertragsabschluss und zur Versorgung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert und wirtschaftlich unzumutbar ist. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
Die Gesellschaft ist jedoch - wenn dies technisch möglich ist - grundsätzlich zum Vertragsabschluss und zur Versorgung bereit, sofern keine Gründe in der Person des Anschlussnehmers liegen und der Anschlussnehmer neben den Kosten nach §§ 9 und 10 der AVBWasserV die für diesen Anschluss und die Versorgung zusätzlich entstehenden Mehrkosten übernimmt und Sicherheit leistet.
2.6 Der Antrag auf Abschluss eines Vertrages muss auf einem Vordruck gestellt werden, der bei der Gesellschaft anzufordern ist. Dem Antrag ist neben den detaillierten Angaben zum Bedarf ein Lageplan im Maßstab 1:500 oder Flurkartenauszug beizufügen, der die Flurstücksnummern, die Hausnummern, die Baulinien, die Bebauung, die Wegeanlagen und die Höhenlage der anschließenden und der an sie angrenzenden Grundstücke ausweist. Weiterhin ist eine Grundrissskizze des Kellergeschosses oder des Schachtbauwerkes, wo die Hauptabsperrvorrichtung gesetzt werden soll, und ein Grundbuchauszug bzw. Eigentumsnachweis beizufügen. Im Antrag ist anzugeben, inwieweit sich auf dem Grundstück Eigengewinnungsanlagen befinden.
3. Bedarfsdeckung (zu § 3 AVBWasserV)
3.1 Der Anschlussberechtigte, der eine eigene Wassergewinnungsanlage besitzt und ganz oder teilweise vom Anschlusszwang befreit wurde, kann die Herstellung einer Reserve- oder Zusatzwasseranschlussleitung beantragen.
3.2 Ein Reserveanschluss liegt dann vor, wenn der Kunde seinen gesamten Wasserbedarf aus einer Eigenversorgungsanlage deckt und nur bei Störungen seiner Eigengewinnungsanlage Wasser von der Gesellschaft bezieht. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, für eine ständige geringfügige Wasserentnahme aus hygienischen Gründen zu sorgen.
3.3 Ein Zusatzanschluss liegt dann vor, wenn der Kunde ein Teil seines Wasserbedarfes aus einer Eigengewinnungsanlage bezieht, den anderen Teil durch laufenden Wasserbezug von der Gesellschaft.
3.4 Eine direkte Verbindung der eigenen Wassergewinnungsanlage mit der Reserve- und Zusatzanschlussleitung ist nicht statthaft.
4. Art der Versorgung (zu § 4 AVBWasserV)
Bei besonderen Anforderungen an die Beschaffenheit und den Versorgungsdruck ist es Sache des Kunden, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Veränderungen in der Kundenanlage dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Versorgungsnetz haben. Druckerhöhungsanlagen gehören zur Kundenanlage des Anschlussnehmers und sind grundsätzlich nach der Messeinrichtung mit vorgeschalteten Vorratsbehältern zu installieren.
5. Grundstücksbenutzung (zu § 8 AVBWasserV)
Der Grundstückseigentümer hat unentgeltlich zuzulassen, dass die Gesellschaft sowie deren Beauftragte Hinweisschilder für Hydranten, Absperrvorrichtungen usw. an seiner Gebäude- oder Grundstücksumgrenzung anbringen. Ist dies nicht möglich, so werden die Hinweisschilder nach Anhörung des Anschlussnehmers am Gebäude angebracht.
6. Straßenrohrlegung
6.1 Die Gesellschaft macht die Erweiterung des Rohrnetzes – insbesondere das Legen von Versorgungsleitungen – von den nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Verhältnissen und von der Art und dem Zustand der zu belegenden Straße abhängig.
6.2 Grundsätzlich werden Versorgungsleitungen nur in öffentlichen Straßen und Plätzen verlegt. Müssen aus technischen Gründen zur Verlegung von Versorgungsleitungen private Flächen genutzt werden, so bleibt das Recht, vor Benutzung mit dem Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten bzw. dem Erbbauberechtigten der Fläche einen Gestattungsvertrag abzuschließen, der Gesellschaft vorbehalten. Der Eigentümer hat auf Verlangen der Gesellschaft zur Sicherung des Rechts zum Betreiben der Rohrleitungen eine grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeit zugunsten der Gesellschaft eintragen zu lassen.
6.3 Bei komplexer Auswechslung der Versorgungsleitung hat der Kunde in Durchführung dieser Maßnahme die Auswechslung der Hausanschlussleitung aus wirtschaftlichen Gründen zu dulden. Wachsen ihm dadurch Vorteile zu und ist der Hausanschluss vor dem 03.10.1990 hergestellt oder ausgewechselt worden, so ist der Kunde ab der ersten Grundstücksgrenze zur Kostentragung verpflichtet.
7. Baukostenzuschüsse (zu § 9 AVBWasserV)
7.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, gemäß § 9 der AVBWasserV vom Anschlussnehmer bei Neuanschluss eines Grundstücks an die öffentliche Verteilungsanlage bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der notwendigen Kosten für die Erstellung/Verstärkung der der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlage zu verlangen.
Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Einrichtungen wie Hauptleitungen, Behälter, Armaturen, Druckerhöhungs- und sonstige zugehörige Anlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen.
7.2 Als Baukostenzuschuss zu den auf den Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.
7.3 Die den örtlichen Verteilungsanlagen zuzuordnenden Kosten unterliegen in Bezug auf ihre Aufteilung dem Straßenfrontmeterschlüssel. Die Straßenfrontlänge errechnet sich aus der Summe der Frontlängen der zu versorgenden Grundstücke wie folgt:
Bkz (in ) = x / 100 * M * k / (Summe M)
Es bedeuten:
| x: | festgesetzter Anteil des Anschlussnehmers - 70 % gem. 7.2 |
| k: | Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtl. Verteilungsanlagen gem. 7.1 |
| M: | Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks |
| Summe M: | Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. |
Bei Grundstücken, die an zwei oder mehr Straßen angrenzen, gilt als Straßenfrontlänge die Summe der an Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks, geteilt durch die Anzahl der angrenzenden Straßen. Bei Berechnung des Baukostenzuschusses werden für jeden Anschluss mindestens 15 Meter Straßenfrontlänge zugrunde gelegt. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht an Straßen angrenzen.
7.4 Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 01.01.1992 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, so wird kein Baukostenzuschuss erhoben, falls nichts anderes vereinbart wurde.
7.5 Der Baukostenzuschuss wird bei Fertigstellung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlusskosten fällig. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage wird von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten abhängig gemacht.
8. Hausanschluss (zu § 10 AVBWasserV)
8.1 Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Die Hauptabsperrvorrichtung ist grundsätzlich das in Fließrichtung des Wassers vor der Wassermesseinrichtung angeordnete Absperrorgan.
8.2 Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gesellschaft oder einem von ihr Beauftragten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt oder beseitigt. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung und Zugänglichkeit muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Hausanschlüsse, welche nach dem 03.10.1990 hergestellt wurden und werden, sind Eigentum der Gesellschaft.
8.3 Der Hausanschluss gehört zu den Betriebsanlagen der Gesellschaft und steht im Regelfall auch in ihrem Eigentum. Nach dem Einigungsvertrag (BGBl.Teil II S. 889 vom 31.08.1990) bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitrittes bestehende Eigentum eines Anschlussnehmers an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht an die Gesellschaft überträgt. Für eine solche Übertragung bedarf es des übereinstimmenden Willens der Gesellschaft und des Anschlussnehmers. Gegen den Willen einer Vertragspartei ist der Eigentumsübergang nicht möglich.
Für vorhandene Hausanschlussleitungen, welche vor dem 03.10.1990 hergestellt, erweitert oder ausgewechselt worden sind, besteht insofern das Eigentum des Grundstückseigentümers an der Hausanschlussleitung im nichtöffentlichen Bereich bzw. ab der ersten Grundstücksgrenze fort.
8.4 Die Kosten für die Herstellung, Erweiterung oder Änderung des Hausanschlusses, einschließlich der Anbringung der Wasserzählergarnitur, sind vom Anschlussnehmer zu tragen und werden gemäß den Regelungen zur Kostenerstattung pauschal berechnet.
8.5 Wird ein Hausanschluss, der Eigentum des Kunden ist, vollständig ausgewechselt oder Teile davon unterhalten oder instand gesetzt, werden die dafür erforderlichen Mittel durch die Gesellschaft bereitgestellt, soweit der Hausanschluss in einem öffentlichen Grundstück liegt.
Auswechslungen und Instandsetzungen (Reparaturen) für darüber hinausgehende Teillängen, insbesondere im nichtöffentlichen Bereich bzw. ab der 1. Grundstücksgrenze, sind vom Anschlussnehmer zu tragen und werden gemäß den Regelungen zur Kostenerstattung pauschal berechnet.
8.6 Die Gesellschaft kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen.
8.7 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, zum hygienischen Schutz des Wassers nicht mehr oder wenig benutzte Hausanschlussleitungen zu spülen bzw. nach einem Jahr von den im Betrieb befindlichen örtlichen Versorgungsleitungen zu trennen.
Der Trennung der Hausanschlussleitung vom Verteilungsnetz geht die fristgemäße Kündigung voraus. Die Kosten für die Trennung oder Spülung (einschließlich Spülwassermenge) hat der Anschlussnehmer zu tragen.
9. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu § 11 AVBWasserV)
9.1 Als unverhältnismäßig lang – im Sinne des § 11 Abs.1 Pkt. 2 der AVBWasserV – gilt die Anschlussleitung dann, wenn sie eine Länge von 15 m überschreitet.
9.2 Wenn bei Straßenverbreiterung der Wasserzählerschacht in den Bereich des öffentlichen Straßengeländes gelangt, bleibt bis zur endgültigen Verlegung das Eigentum an der Leitung unberührt. Die Kosten für die Verlegung (Hausanschluss, Schacht und Wassermesseinrichtung) gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.
10. Kundenanlage (zu § 12 AVBWasserV)
Schäden an der Kundenanlage sind unverzüglich zu beseitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage bzw. aus anderem Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen. Treten an dem im Eigentum des Kunden stehenden Teils der Hausanschlussleitung Schäden auf und ist keine Messeinrichtung vorhanden, welche die austretende Wassermenge erfasst, kann die Gesellschaft die Verlustmenge schätzen.
11. Inbetriebsetzung (zu § 13 AVBWasserV)
Die Kundenanlage kann durch jedes in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen in Abstimmung mit der Gesellschaft an die Messeinrichtung angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Anschlussnehmer.
12. Zutrittsrecht (zu § 16 AVBWasserV)
Der Anschlussnehmer gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gesellschaft den Zutritt zu seinem Grundstück und Räumen sowie zu den im § 11 genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
13. Technische Anschlussbedingungen (zu § 17 AVBWasserV)
Anschluss- und Verbrauchsleitungen dürfen weder als Erder noch als Schutzleiter für Blitzableiter, Erdungsleitungen von Starkstromanlagen benutzt werden. Eine unzulässige Nutzung ist durch den Anschlussnehmer unverzüglich zu beseitigen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Anschlussnehmer.
14. Messung/Wasserzähler (zu § 18 AVBWasserV)
14.1 Die Gesellschaft oder deren Beauftragte stellen für jede Anschlussleitung nur eine gesellschaftseigene Messeinrichtung für die Messung des Gesamtverbrauchs auf den Grundstücken bzw. in den Gebäuden zur Verfügung. Die Verwendung von privaten Zählern hinter der gesellschaftseigenen Messeinrichtung durch den Kunden ist zulässig, doch bleibt die Beschaffung, der Einbau, der Unterhalt, das Ablesen und die Weiterberechnung an Dritte ausschließlich dem Kunden überlassen.
14.2 Der Anschlussnehmer stellt für die Messeinrichtung einen geeigneten Platz zur Verfügung. Wassermesseinrichtungen werden nur in Räumen und Schächten eingebaut, die entsprechend den technischen Regeln und Normen, Unfallverhütungsvorschriften und nach den technischen Mitteilungen des Verbandes bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft errichtet und ausgestattet sind. Die Räume und Schächte sind vom Anschlussnehmer zu unterhalten.
14.3 Der Anschlussnehmer haftet ab Einbau für die Wasserzähleranlage der Gesellschaft und ab Inbetriebsetzung der Kundenanlage für seinen Hausanschluss, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Gesellschaft vorliegt.
14.4 Die Gesellschaft kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht bzw. -schrank anbringt.
15. Ablesung (zu § 20 AVBWasserV)
15.1 Die Ablesung der Wasserzähler und die Abrechnung des Wasserverbrauchs erfolgt in der Regel einmal jährlich. Zwischenzeitlich werden für die nach der letzten Abrechnung verbrauchten Wassermengen Abschlagsbeträge in Rechnung gestellt, deren Höhe nach den Bestimmungen des § 25 der AVBWasserV ermittelt wird.
15.2 Die Termine der Ablesung, Selbstablesung und Abrechnung sowie die Anforderung von Abschlägen bestimmt die Gesellschaft. Können die zur Rechnungslegung notwendigen Zählerangaben infolge Abwesenheit des Kunden nicht ermittelt werden, so wird der Verbrauch durch die Gesellschaft geschätzt und die auftretende Differenz nach der nächsten Ablesung ausgeglichen.
15.3 Einzelne Sonderablesungen auf Wunsch des Anschlussnehmers außerhalb der von der Gesellschaft festgesetzten Zeit (Ablesemonat) sind mindestens 14 Tage vorher bei der Gesellschaft in Auftrag zu geben.
Sonderablesungen auf Wunsch von Sammelkunden (Wohnungsverwaltungsgesellschaften, Groß- und Sonderabnehmer) sind vertraglich zu vereinbaren. Die Gesellschaft ist berechtigt, die durch Sonderablesungen entstehenden zusätzlichen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
16. Verwendung des Wassers (zu § 22 AVBWasserV)
16.1 Die Wasserentnahme erfolgt generell nur über die Messeinrichtung. Für die Wasserabgabe für Bauwasser oder andere vorübergehende Zwecke können in beschränktem Umfang und nach Maßgabe der dafür geltenden besonderen Bestimmungen befristet an Antragsteller Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen vermietet werden.
16.2 Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung, der Gesellschaft oder “Dritten” entstehen.
16.3 Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten.
16.4 Die verbrauchte Wassermenge ist der Gesellschaft monatlich zu melden. Erfolgt keine Verbrauchsmeldung durch den Mieter, so kann die Gesellschaft den Verbrauch anhand der Vormonate schätzen. Die Weitergabe des Standrohres an andere ist – auch vorübergehend – dem Mieter nicht gestattet.
17. Abrechnung (zu § 24 AVBWasserV)
17.1 Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich 12 Monate, Abschlagszahlungen werden zweimonatlich erhoben. Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung der Abschlagszahlungen bleibt der Gesellschaft vorbehalten. Im Vertrag können monatliche Ablesung und Rechnungslegung bzw. Abschlagszahlung vereinbart werden. Bestehende Vereinbarungen zur Ablesung und Rechnungslegung bleiben bis auf Widerruf in Kraft.
17.2 Sind zusätzliche Abrechnungen erforderlich, trägt der Anschlussnehmer die Kosten.
17.3 Die laufende Überwachung des Wasserverbrauchs obliegt dem Kunden. Die von der Messeinrichtung angezeigte Wassermenge muss bezahlt werden, unabhängig davon, ob das Wasser sinnvoll verwendet wurde oder ungenutzt (z. B. durch schadhafte Rohre) abgeflossen ist. Die Berechnung des Wasserentgeltes basiert auf dem jeweils gültigen Tarif.
18. Zahlung/Verzug (zu § 27 AVBWasserV)
18.1 Wenn im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt für Rechnungen bzw. Abschlagszahlungen eine Zahlungsfrist von 14 Tagen.
18.2 Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers werden für die erneute Zahlungsaufforderung Mahngebühren gem. Preisblatt Wassertarif erhoben. Der darüber hinausgehende Verwaltungsaufwand der Gesellschaft oder Beauftragten wird dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt.
18.3 Nicht berührt davon sind die durch gerichtliche Geltendmachung der Forderung entstehenden Kosten.
18.4 Bei Nichtleistung einer Zahlung – trotz Mahnung – ist die Gesellschaft berechtigt, entsprechend § 33 der AVBWasserV nach Androhung die Versorgung einzustellen.
19. Laufzeit, Kündigung (zu § 32 AVBWasserV)
19.1 Jeder Anschlussnehmer kann die zeitweilige Absperrung des Hausanschlusses, z. B. Winterabsperrung, beantragen, ohne damit den Versorgungsvertrag zu lösen.
Der Gesellschaft daraus entstehende Kosten für die Absperrung und Wiederinbetriebnahme sowie der Grundpreis sind vom Anschlussnehmer zu tragen.
19.2 Bei Wechsel in der Person des Anschlussnehmers ist der Gesellschaft der Termin des Wechsels und der abgelesene oder der zwischen dem alten und neuen Eigentümer vereinbarte Wasserzählerstand mitzuteilen.
Der ausscheidende Anschlussnehmer erhält eine Schlussrechnung. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht haften der alte und der neue Eigentümer gesamtschuldnerisch.
20. Umsatzsteuer
Soweit bei den vorstehend genannten – Vertragsbedingungen – die aufgeführten Entgelte Nettoentgelte sind, tritt zusätzlich zu den Entgelten noch die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe hinzu.
21. Änderungen
21.1 Die vorliegenden Ergänzenden Bedingungen und die Tarifpreise können durch die Gesellschaft mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. Jede Ergänzung oder Änderung ist öffentlich bekanntzumachen.
21.2 Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem Kunden zugegangen. Sie werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnis nicht nach § 32 AVBWasserV kündigt.
21.3 Erfordert der Anschluss wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen Gründen außergewöhnliche Maßnahmen, so kann die Gesellschaft von den Allgemeinen Bedingungen abweichende Vereinbarungen fordern.
22. Inkrafttreten
Die Änderung der Ergänzenden Bedingungen tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung vom 4. Dezember 2006 am 15. Dezember 2006 in Kraft.
Freital, 15. Dezember 2006