Auszug aus der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)
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1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck der Verordnung
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch. Sie gilt nicht für
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August
1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist,
2.Heilwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes.
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat, und die zusätzlich zu den
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 im Haushalt verwendet werden, gilt diese Verordnung nur, soweit sie
auf solche Anlagen ausdrücklich Bezug nimmt.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. ist "Wasser für den menschlichen Gebrauch" "Trinkwasser" und "Wasser für
Lebensmittelbetriebe". Dabei ist
a) "Trinkwasser" alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken,
zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen
häuslichen Zwecken bestimmt ist:
– Körperpflege und -reinigung,
– Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung
kommen,
– Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem
menschlichen Körper in Kontakt kommen.
Dies gilt ungeachtet der Herkunft des Wassers, seines Aggregatzustandes und ungeachtet dessen, ob es für
die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt
ist;
b) "Wasser für Lebensmittelbetriebe" alles Wasser, ungeachtet seiner Herkunft und seines
Aggregatzustandes, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder
zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind,
sowie zur Reinigung von Gegenständen und Anlagen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in
Berührung kommen können, verwendet wird, soweit die Qualität des verwendeten Wassers die
Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinträchtigen kann;
2. sind Wasserversorgungsanlagen
a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen an
Anschlussnehmer pro Jahr mehr als 1.000 cbm Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird,
b) Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1.000 cbm Wasser für den menschlichen Gebrauch
entnommen oder abgegeben wird (Kleinanlagen), sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen,
c) Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer Anlage
nach Buchstabe a oder b an Verbraucher abgegeben wird;
3. sind Hausinstallationen
die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme
von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer
Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe a oder b an den Verbraucher befinden;
4. ist Gesundheitsamt
die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt
besetzte Behörde;
5.ist zuständige Behörde
die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde.