Satzung des Trinkwasserzweckverbandes Weißeritzgruppe über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Versorgungsanlage
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Vom 5. November 2002
Auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 4, 47 Abs. 2 und 53 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815,
1103), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206) in
Verbindung mit den §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86) sowie § 57 des Sächsischen Wassergesetzes
(SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt
geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S.426) hat die
Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes Weißeritzgruppe in ihrer Sitzung am 29. Oktober 2002
im Rahmen der Sicherheitsneugründung folgende Satzung beschlossen:
Wasserversorgung
(1) Dem Verband obliegt die Pflicht, in seinem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen
Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserversorgung wird über die
öffentliche Versorgungsanlage durch die Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH durchgeführt.
(2) Die öffentliche Wasserversorgungsanlage sind alle Anlagen des Verbandes, die einzeln oder in ihrer
Gesamtheit der Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speicherung und dem Transport von Wasser bis zum
Beginn der Hausanschlussleitung dienen. Art und Umfang der öffentlichen Wasserversorgung bestimmt der
Verband. Hausanschlussleitungen und Kundenanlagen sind nicht Bestandteil der öffentlichen
Versorgungsanlage.
(3) Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Wasserlieferung erfolgt durch die
Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBI. I S. 750) in der jeweils gültigen
Fassung und der veröffentlichten Preise der Gesellschaft auf der Grundlage privatrechtlicher
Verträge. Die Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH ist berechtigt, in besonderen Fällen
Sonderverträge mit Kunden abzuschließen.
Begriffsbestimmungen
(1) Grundstück ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und
ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Die für Grundstückseigentümer erlassenen
Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks
dinglich Berechtigte. Von mehreren Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als
Gesamtschuldner.
(2) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des öffentlichen Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage.
Er beginnt an der Abzweigstelle des öffentlichen Verteilungsnetzes und endet mit der
Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers vor der
Messeinrichtung angeordnete Absperrventil.
(3) Die Kundenanlage stellt alle Wasserleitungen und sonstige Wasserverbrauchseinrichtungen nach der
Hauptabsperrvorrichtung (außer Wasserzähleinrichtung) dar.
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss
seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe
dieser Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine
Versorgungsleitung erschlossen werden können bzw. wo die Herstellung und der Betrieb der
Versorgungsleitung der Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH wirtschaftlich zugemutet werden kann. Der
Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine
bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die
Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder sonstiger technischer oder betrieblicher Gründe
erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der
Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden
Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten.
Anschlusszwang
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an öffentliche Grundstücke (Straßen, Wege, Plätze) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einem solchen Grundstück durch Privatweg haben oder ihr Anschluss aufgrund einer Duldungspflicht anderer Grundstückseigentümer gem. § 8 Abs. 1 AVBWasserV hergestellt werden kann. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein.
Befreiung vom Anschlusszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der
Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls
nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim
Verband einzureichen.
(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Benutzungszwang
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der
gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts
(§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet ist sowohl der
Grundstückseigentümer als auch jeder Benutzer der Grundstücke. Ausgenommen hiervon ist der
Wasserbedarf für Beregnungs- und Gießzwecke von Garten- und Grünflächen.
Befreiung vom Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die
Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls
nicht zugemutet werden kann.
(2) Darüber hinaus kann dem Grundstückseigentümer im Rahmen des der Wasserversorgung
Weißeritzgruppe GmbH wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit eingeräumt werden,
den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband
einzureichen.
(4) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
(5) Der Grundstückseigentümer hat der Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH über den
Betrieb und die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage an keiner Stelle Verbindungen und
Rückwirkungen auf das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
Anzeigepflicht
(1) Binnen eines Monats sind der Gesellschaft der Erwerb oder die Veräußerung eines an die
öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim
Erbbaurecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
(2) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der alte und der
neue Anschlussnehmer gesamtschuldnerisch für den Wasserzins, der auf den Zeitraum bis zum Eingang der
Anzeige bei der Gesellschaft anfällt.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 der SächsGemO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 4,
6 und 7 Abs. 5 dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.556,46 € geahndet werden.
Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat,
übersteigen.
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Verband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen
für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens
gelten die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) vom 17. Juli
1992 (SächsGVBI. S. 327).
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.9.1998 nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Damit treten die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 18.12.1993 in der Fassung vom 16.12.1997 und die Vorläufige Wassergebührensatzung vom 18.12.1993 in der Fassung vom 16.12.1997 außer Kraft.
Freital, 5. November 2002
gez. Mättig
Verbandsvorsitzender Siegel
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird
nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem TWZ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht
oder fehlerhaft erfolgt ist, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs.
2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO
genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.
Freital, 5. November 2002
gez. Mättig
Verbandsvorsitzender Siegel