Satzung des Trinkwasserzweckverbandes Weißeritzgruppe über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Versorgungsanlage


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Vom 5. November 2002

Auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 4, 47 Abs. 2 und 53 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206) in Verbindung mit den §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86) sowie § 57 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S.426) hat die Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes Weißeritzgruppe in ihrer Sitzung am 29. Oktober 2002 im Rahmen der Sicherheitsneugründung folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Wasserversorgung

(1) Dem Verband obliegt die Pflicht, in seinem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserversorgung wird über die öffentliche Versorgungsanlage durch die Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH durchgeführt.

(2) Die öffentliche Wasserversorgungsanlage sind alle Anlagen des Verbandes, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit der Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speicherung und dem Transport von Wasser bis zum Beginn der Hausanschlussleitung dienen. Art und Umfang der öffentlichen Wasserversorgung bestimmt der Verband. Hausanschlussleitungen und Kundenanlagen sind nicht Bestandteil der öffentlichen Versorgungsanlage.

(3) Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Wasserlieferung erfolgt durch die Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBI. I S. 750) in der jeweils gültigen Fassung und der veröffentlichten Preise der Gesellschaft auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge. Die Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH ist berechtigt, in besonderen Fällen Sonderverträge mit Kunden abzuschließen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Die für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des öffentlichen Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des öffentlichen Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers vor der Messeinrichtung angeordnete Absperrventil.

(3) Die Kundenanlage stellt alle Wasserleitungen und sonstige Wasserverbrauchseinrichtungen nach der Hauptabsperrvorrichtung (außer Wasserzähleinrichtung) dar.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden können bzw. wo die Herstellung und der Betrieb der Versorgungsleitung der Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH wirtschaftlich zugemutet werden kann. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder sonstiger technischer oder betrieblicher Gründe erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten.

§ 4
Anschlusszwang

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an öffentliche Grundstücke (Straßen, Wege, Plätze) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einem solchen Grundstück durch Privatweg haben oder ihr Anschluss aufgrund einer Duldungspflicht anderer Grundstückseigentümer gem. § 8 Abs. 1 AVBWasserV hergestellt werden kann. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein.

§ 5
Befreiung vom Anschlusszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen.

(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

§ 6
Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts
(§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet ist sowohl der Grundstückseigentümer als auch jeder Benutzer der Grundstücke. Ausgenommen hiervon ist der Wasserbedarf für Beregnungs- und Gießzwecke von Garten- und Grünflächen.

§ 7
Befreiung vom Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(2) Darüber hinaus kann dem Grundstückseigentümer im Rahmen des der Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit eingeräumt werden, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen.

(4) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

(5) Der Grundstückseigentümer hat der Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH über den Betrieb und die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage an keiner Stelle Verbindungen und Rückwirkungen auf das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 8
Anzeigepflicht

(1) Binnen eines Monats sind der Gesellschaft der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der alte und der neue Anschlussnehmer gesamtschuldnerisch für den Wasserzins, der auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gesellschaft anfällt.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 der SächsGemO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 4, 6 und 7 Abs. 5 dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.556,46 € geahndet werden. Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

§ 10
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Verband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBI. S. 327).

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.9.1998 nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Damit treten die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 18.12.1993 in der Fassung vom 16.12.1997 und die Vorläufige Wassergebührensatzung vom 18.12.1993 in der Fassung vom 16.12.1997 außer Kraft.



Freital, 5. November 2002


gez. Mättig
Verbandsvorsitzender          Siegel

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem TWZ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.



Freital, 5. November 2002


gez. Mättig
Verbandsvorsitzender          Siegel